
Die Insolvenz in Eigenverwaltung stellt für Unternehmen in der Krise eine besondere Form des Insolvenzverfahrens dar, die deutlich mehr Handlungsspielraum bietet als das klassische Regelinsolvenzverfahren. Nach § 270 der Insolvenzordnung (InsO) kann ein Schuldner beantragen, sein Unternehmen während des Insolvenzverfahrens selbst weiter zu verwalten. Diese Option eröffnet insbesondere Geschäftsführern von GmbHs die Möglichkeit, aktiv an der Sanierung ihres Unternehmens mitzuwirken und dabei die Kontrolle über wesentliche Geschäftsprozesse zu behalten.
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung handelt es sich um ein rechtlich definiertes Verfahren, bei dem der Schuldner – anders als im Regelinsolvenzverfahren – nicht seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen an einen Insolvenzverwalter verliert. Stattdessen bleibt die Geschäftsführung im Amt und kann das operative Geschäft weiterführen. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht dabei die Interessen der Gläubiger und prüft die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Geschäftsführung.
Dieses Verfahren wurde mit der Insolvenzrechtsreform 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) deutlich gestärkt und ist seitdem zu einem wichtigen Instrument der Unternehmenssanierung geworden.
Nicht jedes insolvente Unternehmen kommt für eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht. Das Insolvenzgericht prüft streng, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Gericht wird die Eigenverwaltung ablehnen, wenn:
Häufig wird die Eigenverwaltung zunächst im Rahmen eines sogenannten Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO beantragt. In dieser vorläufigen Phase erhält das Unternehmen eine dreimonatige Schonfrist, in der es vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt ist und in Ruhe ein Sanierungskonzept erarbeiten kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Während dieser vorläufigen Phase wird bereits ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Maßnahmen der Geschäftsführung überwacht und dem Gericht regelmäßig berichtet.
Nach etwa drei Monaten entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Liegt ein tragfähiges Sanierungskonzept vor und sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Eigenverwaltung auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt. Der Sachwalter bleibt weiterhin im Amt und überwacht die Umsetzung des Insolvenzplans.
Das zentrale Instrument der Sanierung in Eigenverwaltung ist der Insolvenzplan. In diesem Plan wird detailliert dargelegt, wie das Unternehmen saniert werden soll und welche Zahlungen die Gläubiger erwarten können. Der Plan muss von den Gläubigern in verschiedenen Gruppen abgestimmt und vom Gericht bestätigt werden.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung bietet gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren mehrere bedeutende Vorteile:
Der Sachwalter nimmt im Verfahren der Eigenverwaltung eine wichtige Kontrollfunktion wahr. Er überwacht die Geschäftsführung, prüft deren Entscheidungen auf Rechtmäßigkeit und meldet dem Gericht jeden Verstoß gegen die Pflichten. Wichtige Entscheidungen – etwa der Verkauf wesentlicher Vermögensgegenstände – bedürfen seiner Zustimmung.
Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter greift der Sachwalter jedoch nicht aktiv in die Geschäftsführung ein, sondern beschränkt sich auf die Überwachung und Beratung. Dies ermöglicht der Geschäftsführung den notwendigen Handlungsspielraum für die Sanierung.
Mit der Eigenverwaltung gehen besondere Pflichten einher. Die Geschäftsführung muss:
Verstöße gegen diese Pflichten können zur Aufhebung der Eigenverwaltung und zur Umwandlung in ein Regelinsolvenzverfahren führen.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung empfiehlt sich besonders für Unternehmen, die zwar in finanziellen Schwierigkeiten stecken, deren Geschäftsmodell aber grundsätzlich tragfähig ist. Ideal ist das Verfahren, wenn rechtzeitig – also noch vor der Zahlungsunfähigkeit – gehandelt wird. Wer frühzeitig Strategien zur Insolvenzabwehr entwickelt und bei Nichterfolg rechtzeitig auf die Eigenverwaltung setzt, hat die besten Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Weniger geeignet ist die Eigenverwaltung hingegen bei:
Die Kosten einer Insolvenz in Eigenverwaltung sind in der Regel niedriger als im Regelverfahren, da die Vergütung des Sachwalters unter der eines Insolvenzverwalters liegt. Dennoch müssen Unternehmen mit Kosten von mehreren zehntausend Euro rechnen, abhängig von der Insolvenzmasse und der Komplexität des Verfahrens.
Die Dauer des Verfahrens variiert stark und hängt von der Komplexität der Sanierung ab. Ein Schutzschirmverfahren dauert zunächst drei Monate, das gesamte Verfahren einschließlich Insolvenzplanverfahren kann sich aber auf ein bis drei Jahre erstrecken.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO bietet insolventen Unternehmen eine echte Chance zur Sanierung unter eigener Regie. Sie erfordert jedoch eine frühzeitige, professionelle Vorbereitung, ein tragfähiges Sanierungskonzept und eine kooperative Haltung gegenüber Gläubigern und Sachwalter. Für GmbH-Geschäftsführer, die rechtzeitig handeln und die gesetzlichen Pflichten ernst nehmen, kann dieses Verfahren den Weg aus der Krise weisen und einen Neuanfang ermöglichen. Eine fachkundige Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte und Sanierungsberater ist dabei unverzichtbar, um die Erfolgsaussichten zu maximieren und Haftungsrisiken zu minimieren.